| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-03 |
Der Rettungsdienst ist im SGB V bislang nur als Transportleistung abgebildet. Seine Kosten steigen stark und weichen zwischen den Ländern erheblich voneinander ab. Der Beitrag untersucht, welche Instrumente den Krankenkassen zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stehen – insbesondere die durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verschärfte Festbetragsregelung des § 133 Abs. 2 SGB V –, was das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ändert und wo Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Untermaßverbot, Leistungsanspruch der Versicherten) Wirtschaftlichkeitserwägungen Grenzen setzt.
Der Beitrag beleuchtet die einfachgesetzliche und verfassungsrechtliche Problematik der Entstehung von Schulden durch die Darlehensgewährung sowie die Tilgungsbestimmungen im SGB II und geht der Frage nach, ob die Zunahme der Schulden und das Alter der Forderungen gewichtige Indikatoren dafür sind, noch einmal über eine grundlegende und eine verfassungskonforme Anpassung des SGB II zu diskutieren.
Mit der UN-Behindertenrechtskonvention geht die Verpflichtung der Vertragsstaaten einher, Menschen mit Behinderungen in der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens zu unterstützen. Die entsprechenden Hilfen können vor allem dem Sozialrecht wie dem Bürgerlichen Recht, namentlich dem Betreuungsrecht, entspringen. Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und sozialrechtlichen Hilfen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2023 klarer Regelungen zugeführt.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz1 hat am 30.7.2026 auch eine bedeutsame Neuregelung zum Umgang mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) Eingang in das SGB V gefunden. § 137h SGB V ist seitdem nicht mehr auf Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse beschränkt, sondern erstreckt ein obligatorisches Vorabprüfungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auf alle Methoden, für die eine NUB-Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden soll.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 1. Senats vom 27.8.2025 – B 1 KR 28/24 R – ECLI: DE:BSG:2025:270825UB1KR2824R0 –
Anmerkung von Dr. Elisa Fontaine, Hamburg
BSG, Urteil des 3. Senats vom 5.3.2026 – B 3 KR 10/24 R – ECLI: DE:BSG:2026:050326UB3KR1024R0 –
Anmerkung von Eva Brigitta Mertens, Weilheim
BSG, Urteil vom 24.7.2025 – B 8 SO 6/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:240725UB8SO624R0 –
Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, Hersbruck
Das Bundessozialgericht hat von April 2025 bis Januar 2026 zum ersten Mal einen Moot Court veranstaltet. Studentinnen und Studenten verschiedener Universitäten konnten in einem simulierten Gerichtsverfahren juristisches Können und professionelles Auftreten vor Gericht unter Beweis stellen. Im Finale traten zehn Teams aus ganz Deutschland gegeneinander an.
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