DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
Das System der Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften wird dem Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerecht. Es besteht Reformbedarf, weil §§ 176 ff. SGB VII eine Lastentragung unabhängig von einem Umverteilungsbedürfnis vorsehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmer nicht genügend berücksichtigen. Eine Lastenverteilung ist zudem nur für bestimmte Sonderlasten vorgesehen (Rentenlasten), während vergleichbare Sonderlasten außen vor sind (Aufwendungen für Rehabilitation und Prävention).
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Regelungen über die Zuständigkeitsklärung des SGB IX bei Beteiligung mehrerer Träger der Rehabilitation (Reha) mit den §§ 14 ff. SGB IX (koordinierendes Reha-Verfahren) ab 1.1.2018 völlig neu gefasst worden; dies gilt auch für die Erstattung von Kosten einer Leistungserbringung durch einen (erst) nach §§ 14 f. SGB IX zuständig gewordenen Träger gegen den ursprünglich zuständigen. Weil § 14 a. F. SGB IX nur eine rudimentäre Regelung in Abs. 4 Satz 3 für den Reha-Träger enthielt, an den die Sache rechtzeitig weitergeleitet worden war, hat das BSG den Weg einer „kreativ“ erweiternden Auslegung der §§ 102, 104 SGB X für den erstangegangenen gewählt, der seine Zuständigkeit geprüft und zu Unrecht angenommen hat.
Die im Jahre 2004 ins Leben gerufene evidenzbasierte Nutzenbewertung gilt als zentrale Säule für systemrelevante Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit medizinischer Interventionen im deutschen Gesundheitssystem. Die aktuell entbrannte Kontroverse um den „Kassenschlager Homöopathie“ muss als zögerliche Haltung des Gemeinsamen Bundesausschusses und als Symptom für die dringliche Notwendigkeit einer konsequenten Weiterentwicklung der Methodenbewertung gedeutet werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Bürgergeld-Gesetz auch die Vorschriften zum Vermögen umfassend angepasst. Es handelt sich um eine Erweiterung der bisherigen Regelung mit erheblicher Erweiterung des freien Einkommens. Trotz der umfassenden Neuregelungen sind einige Fragen offengeblieben und werden angesichts des grundsätzlichen Streits zwischen Regierung und Opposition trotz des Kompromisses im Vermittlungsausschuss angesichts des derzeitig wahrscheinlichen Ausgangs der nächsten Bundestagswahl in die nächsten Legislaturperiode übergehen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2023 – B 7 AS 3/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS322R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
Urteil des 9. Senats des BSG vom 15.6.2023 –B9SB3/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:150623UB9SB322R0 –
Anmerkung von Dr. Davor Šušnjar, Kassel
Urteil des 8. Senats des BSG vom 17.5.2023 –B8SO12/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:170523UB8SO1222R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Stephan Rixen, Köln
Beschluss des SG Konstanz v. 2.2.2024 – S 9 SF 749/22 E –
Anmerkung von Prof. Dr. Steffen Roller, Konstanz
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